Anschließend an die bekannte „Emmely“-Entscheidung des BAG vom 10.06.2010 (Az.: 2 AZR 541/09) hat nun das Arbeitsgericht Bonn einen Fall beurteilt, Az.: 1 BV 47/10. Im Volltext liegt das Urteil noch nicht vor. Über ähnliche Fälle aus jüngster Vergangenheit haben wir bereits am 3. August 2010 und am 22. September 2010 berichtet.
Der Fall:
Ein 50 jähriger Betriebsratsvorsitzender war mehr als 30 Jahre bei seinem Arbeitgeber beschäftigt. Ein früherer Arbeitskollege hatte u.a. ihn gefragt, ob er ihm drei Schrauben besorgen könne. Der Betriebsratsvorsitzende half seinem alten Arbeitskollegen (als Einziger) und ging zur Materialausgabe. Dort gab er an, die drei Schrauben für eine bestimmte Maschine zu brauchen. Schließlich verschenkte er die Schrauben an seinen Ex-Kollegen. Brieflich wurde der Arbeitgeber anonym informiert. Er reagierte sofort und forderte vom Betriebsrat die (erforderliche) Zustimmung zur fristlosen Kündigung. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung, so dass der Arbeitgeber gezwungen war, sich zur Zustimmung an das Arbeitsgericht zu wenden.
Die Entscheidung:
Nach ständiger Rechtsprechung des BAG können Diebstahl, Unterschlagung oder Betrug durch Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber selbst dann eine außerordentliche Kündigung nach Az.: 2 AZR 36/03). Das BAG hat diese ständige Rechtsprechung auch in seiner aktuellen „Emmely-Entscheidung“ bestätigt.
Aber, so das BAG: Es komme immer auf den konkreten Einzelfall an. Insoweit habe vor allem die lange Betriebszugehörigkeit des Betriebsratsvorsitzenden eine große Bedeutung. Außerdem sei mit abzuwägen, dass der ertappte Betriebsratsvorsitzende nicht geleugnet, sondern sein Vorgehen sofort bedauert hatte.
Anmerkung: Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig und liegt, wie zu Beginn schon erwähnt, noch nicht im Volltext vor.
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