Der Zusammenhang
Einen Fall, wie er immer wieder vorkommt, hatte das Arbeitsgericht Darmstadt zu entscheiden. Es hatte darüber zu entscheiden, ob ein angebliches Fehlverhalten eine Kündigung rechtfertigte. Da der Arbeitgeber seiner Darlegungs- und Beweislast nicht nachkommen konnte, wies das Gericht die Kündigung als unwirksam zurück. Die Entscheidung (Az.: 4 CA 90/10) ist nicht veröffentlicht.
Der Fall:
Einer Kino-Angestellten wurde gekündigt, weil sie angeblich zwei Getränke im Wert von etwa fünf Euro kostenlos herausgegeben hat. Die Gekündigte beteuerte jedoch, dass sie lediglich Popcorn herausgegeben habe, ohne dafür zu kassieren. Dies sei allerdings nicht zu beanstanden, da den Mitarbeitern ein gewisses Kontingent an kostenfreiem Popcorn zur Verfügung stünde. Zeugen erklärten, dass die Klägerin keine Getränke unerlaubt herausgegeben hatte.
Die Entscheidung:
Die Darlegungs- und Beweislast für verhaltensbedingte Kündigungen trifft nach § 1 II 4 KSchG den Arbeitgeber. Da im vorliegenden Fall Aussage gegen Aussage stand und der Arbeitgeber das behauptete Fehlverhalten, welches als Kündigungsgrund angeführt wurde, nicht beweisen konnte, war nach Auffassung der Richter - nicht sehr überraschend - die Kündigung unwirksam.
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