Mit einem „versuchten Rückspiel“ hatte sich das Arbeitsgericht Karlsruhe in seinem noch unveröffentlichten Urteil Az.: 6 Ca 652/09 auseinanderzusetzen: Nachdem sein Arbeitsverhältnis in der Probezeit gescheitert war, begehrte der klagende Mitarbeiter vom früheren Arbeitgeber, Reisekosten zu erstatten, eine Leistungszulage und angeblich vorenthaltene Vergütung. Darüber hinaus wollte der Mitarbeiter festgestellt wissen, Bildschirmarbeit geleistet zu haben, um so auf die Bildschirmverordnung gestützte Ansprüche (Bildschirmpausen, Augenuntersuchung) geltend machen zu können.
1. Nachforderung Bildschirmarbeit
Diesen Feststellungsantrag zur Bildschrmarbeit bewertete das Gericht mangels Feststellungsinteresse zutreffend als unzulässig, da das Arbeitsverhältnis beendet war und der Kläger keine Schädigungen darlegen konnte.
2. Leistungszulage
Der vermeintliche Anspruch auf Leistungszulage scheiterte an einer fehlenden arbeitsvertraglichen Regelung,
3. Reisekostenerstattung
Die Forderung, Reisekosten zu erstatten, wurde mit der Begründung abgewiesen, dass Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz keine im Interesse des Arbeitgebers erforderlichen Reisekosten darstellten.
4. Anteilige Arbeitsvergütung
Zum Anspruch auf anteilige Arbeitsvergütung verwarf das Gericht die vom Arbeitgeber angewandte - gängige - Abzugsmethode (= Berücksichtigung der Zahl nicht gearbeiteter Arbeitstage). Das Gericht verwarf jedoch ebenso die vom Mitarbeiter geforderte Abrechnung nach positiver Berücksichtigung der Arbeitstage. Vielmehr rechnete das Gericht nach konkret geleisteten Arbeitstagen ab. Für die Praxis ist das vor allem deshalb von Interesse, weil gesetzliche Vorschriften zur Berechnung zeitanteiliger Monatsvergütung nicht bestehen und Arbeitsverträge dazu regelmäßig nichts Näheres regeln.
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