Der Zusammenhang
Die Parteien stritten im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung um die Kostenfolge. Nach § 93 ZPO trägt der Kläger die Prozesskosten dann, wenn der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben hat und den Anspruch sofort anerkennt. Die Voraussetzung: „keine Veranlassung gegeben” ist nicht erfüllt, wenn jemand auf eine Abmahnung nicht reagiert hat.
Die Antragsgegnerin hatte behauptet, das ihr per Einschreiben (gegen Rückschein) übersandte Abmahnschreiben sei ihr nicht zugegangen; es habe sich nicht einmal eine Benachrichtigung in ihrem Postkasten befunden.
Die (noch nicht im Volltext veröffentlichte) Entscheidung
Das Landgericht Berlin legte unter dem Az.: 52 O 187/10 der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens nach § 91 ZPO auf, wandte also § 93 nicht an. Nach Ansicht der Kammer ist es überwiegend wahrscheinlich, dass der Benachrichtigungsschein über ein Einschreiben in den Briefkasten der Antragsgegnerin eingelegt wurde. Sie muss sich daher, so das Gericht, nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als wäre ihr die Abmahnung zugegangen. Es sei nämlich davon auszugehen, dass der Postzusteller bei einem Einschreiben gegen Benachrichtigung besondere Sorgfalt walten lasse.Die Antragsgegnerin trage daher trotz ihrer eidesstattlichen Versicherung, mit der sie versicherte, keine Benachrichtigung erhalten zu haben, das Risiko, wenn der Benachrichtigungsschein verloren gehe.
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