Ein lediglich regional, in einem Ballungsgebiet tätiger Internetprovider verwies in einen Werbefaltblatt unter Hinweis auf mehrere Testergebnisse von verschiedenen Zeitschriften. Das OLG Köln (Az.: 6 U 60/09) sah für den beurteilten Sachverhalt in der Werbung mehrere Irreführung i.S.d § 5 UWG, insbesondere:
Durch die Verwendung des Ausdrucks „Deutschland-Durchschnitt“, entstünde der - unzutreffende - Eindruck, der Werbende sei wenigstens in einem nach Größe und Struktur repräsentativen Teil des Bundesgebiets tätig.
Die Aussage, „über alle Anschluss-Geschwindigkeiten hinweg“ sei in sachlicher Hinsicht unzutreffend, da der Werbende zwar insgesamt die beste Platzierung erhalten, jedoch bzgl. der Einzelprodukte DSL 2.000 und DSL16.000 nur den zweiten Platz erreicht hatte.
Durch das Zitat aus einem der Testergebnisse „In unserem Test hatten die Kabelbetreiber neben den günstigsten Preisen auch die schnellsten Leitungen“ werde im konkreten Zusammenhang der Irrtum hervorgerufen, dass der Werbende ein Spitzenergebnis erzielt hätte, während er tatsächlich lediglich eine Position im Mittelfeld erreichte.
Auch die Aussage „Nicht nur preislich, auch technisch bietet Internet übers TV-Kabel einige Vorteile: ... deutlich fixer...“ werde selbst in Verbindung mit anderen zitierten Testergebnissen nicht belegt.
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