Der Fall
Ein Rundfunksender hatte über angebliche Übergriffe von Polizeibeamte bei einer Demonstration berichtet und dabei Mitschnitte von Telefongesprächen eingespielt. Daraufhin wurden auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Geschäftsräume des Senders durchsucht, Fotos der Räume angefertigt, Akten sichergestellt und kopiert.
Die Vorinstanzen
Die Vorinstanzen hatten die Art und Weise der Durchsuchung und die Sicherstellung bzw. Beschlagnahme von Redaktionsunterlagen wegen des Verdachts der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach Az.: 1 BvR 1739/04 und Az.: 1 BvR 2020/04) hat nun beanstandet, dass die Entscheidungen wegen Nichtbeachtung der Verhältnismäßigkeit den Beschwerdeführer in seiner Rundfunkfreiheit verletzen, - mangels tragfähiger Gewichtung der Interessen an der Strafverfolgung einerseits und der Beeinträchtigung der Rundfunkfreiheit andererseits:
"Die Durchsuchung der Räume eines Rundfunksenders hat regelmäßig eine Störung des Vertrauensverhältnisses der Rundfunkanstalt zu ihren Informanten zur Folge. Zudem kann von einer uneingeschränkten Durchsuchung eine erhebliche einschüchternde Wirkung auf das betroffene Presseorgan ausgehen, die geeignet sein kann, die Bereitschaft der Redaktion oder einzelner an der Tat nicht beteiligter Redaktionsmitarbeiter erheblich zu beeinträchtigen, in Zukunft auch staatliche Angelegenheiten zum Gegenstand kritischer Recherchen und Berichterstattung zu machen.", vgl. Pressemitteilung Nr. 2/11.
Anmerkung
Allein schon, wenn Sie links in die „Suche” die Stichworte „Durchsuchung” oder „Verhältnismäßigkeitsgrundsatz” eingeben, können Sie nachlesen, dass die Staatsanwaltschaften und die Gerichte überwiegend - wie auch in diesem Falle - den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz überhaupt nicht oder nur unzureichend berücksichtigen.
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