Das OLG Braunschweig (Az.: 2 U 113/08) hat erneut eine Markenverletzung durch Google-Adwordverwendungen gesehen und dementsprechend der Beklagten untersagt, Google Adword-Anzeigen zu verwenden. Die beurteilte Anzeige verwies auf den Onlineshop der Beklagten, wenn gezielt nach ´M… Pralinen´ gesucht wurde. In dem Onlineshop wurden keinerlei Produkte der Marke ´M…´ angeboten.
Das OLG Braunschweig setzte sich intensiv mit der (teilweise gegensätzlich erscheinenden) Rechtsprechung des BGH und des EuGH auseinander (vgl. zu diesen Entscheidungen unsere Beiträge vom 23. Januar 2009, vom 23. September 2009 und vom 24. März 2010). Es gelangte zu der Auffassung, dass die Hauptfunktion der Marke beeinträchtigt wird. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH ist nach dem Urteil des OLG Braunschweig maßgeblich:
„Es ist aus der konkreten Werbung für einen Durchschnittsinternetnutzer nicht zu erkennen, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen von dem Inhaber der Marke oder einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder doch von einem Dritten stammen. Nach dem Wortlaut der Anzeige der Beklagten
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