Die vom Bundesfinanzhof beurteilten Fälle
Die Kläger machten als außergewöhnliche Belastungen nach BFH Az.: VI R 17/09) u.a. die Erstattung von Therapiekosten und Kosten für die Unterbringung ihres Sohnes in einem speziellen Internat geltend. In einem anderen Fall (BFH Az.: VI R 16/09) ging es um Anschaffungskosten für Möbel wegen Asthmabeschwerden des Kindes.
Die Entscheidung:
Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschied nun der Bundesfinanzhof: Für die Geltendmachung als außergewöhnliche Belastung ist ein formalisierter Nachweis für die Krankheit und die medizinische Indikation der Behandlung nicht erforderlich. Insbesondere bedarf es keines Nachweises durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten. Die Gegenmeinung verstößt gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Der Nachweis kann auch später noch und auch durch andere geeignete Beweismittel geführt werden.
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