Daran denkt man vielleicht nicht; es ergibt sich aber bereits klar aus dem Gesetz. Jeder Jurist ist zwar gewohnt, dass geurteilt wird: „Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung wird ein Ordnungsgeld bis zu ... Euro und für den Fall, dass dieses nicht eingetrieben werden kann, Ordnungshaft, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der Schuldnerin, Herrn ..., verhängt.”
In diesem Sinne hatten in einem nun vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Rechtsstreit die beiden ersten Instanzen entschieden.
Aber:
Das BAG hat in einem Beschluss Az.: 1 ABR 71/09 dargelegt, dass das Gesetz keine Ordnungshaft gegen den Arbeitgeber erlaubt.
Der Fall
Ein Arbeitgeber und der Betriebsat stritten über die Anwendbarkeit einer Betriebsvereinbarung (§ 77 BetrVG) über die Anwendbarkeit einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung. Der Betriebsrat forderte in einem Beschlussverfahren nach §§ 2a, 80 ff. ArbGG) Unterlassung, verbunden mit der Androhung der Ordnungshaft.
Die Entscheidung
Das BAG weist in seinem Beschluss darauf hin, dass nach § 23 Abs. 3 BetrVG selbst bei einem grob betriebsverfassungswidrigen Verhalten eines Arbeitgebers die Möglichkeit, eine Ordnungshaft zu verhängen, von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist. Argumentum a maiore ad minus muss diese Regelung für weniger gravierende Verstöße, wie einem Verstoß gegen den Durchführungsanspruch nach § 77 Abs. 1 BetrVG, erst recht gelten.
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