Der BGH hatte mit einem Urteil Az.: VI ZR 152/09 darüber zu entscheiden, ob die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen eines Zeitschriftenartikels gegen Verlag und Autor dieselbe Angelegenheit i.S.v. § 15 Abs.2 RVG betreffen und deshalb die Abmahnkosten nur einfach zu erstatten sind. Er hat das die Frage verneinende Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist nach dem Urteil grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten erforderlich und zweckmäßig war. Die Inanspruchnahme mehrerer Verletzer stellt deshalb dann eine einheitliche Angelegenheit dar, wenn es sich um eine gleichgerichtete Verletzungshandlung handelt, die erforderlichen Abmahnungen einen weitgehend identischen Inhalt haben und ein innerer Zusammenhang dahingehend besteht, dass die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs zusammengehören. Getrennte Prüfungsaufgaben bei mehreren in Anspruch zu nehmenden Personen stehen – so der BGH – der Annahme einer einheitlichen Angelegenheit dabei nicht entgegen. Im Hinblick auf das Außenverhältnis muss der Anspruchsteller also – will er von diesen Grundsätzen ausnahmsweise abweichen – substantiiert vortragen, dass sachlich vertretbare Gründe für eine getrennte Verfolgung der Ansprüche vorlagen.