Der Fall
Die Bewohnerin eines in Berlin gelegenen Hauses machte geltend, Google verletzte ihre Persönlichkeitsrechte allein schon dadurch, dass Foto-Aufnahmen des Hauses und des dazugehörigen Vorgartens bevorstünden. Google hatte angekündigt, den Dienst Google StreetView anzubieten und hierfür in Berlin entsprechende Fotos aufzunehmen.
Die Gerichtsentscheidungen
Das Landgericht Berlin (Az.: 37 O 363/10) und auch das Kammergericht (Az.: 10 W 127/10) verneinten vorbeugende Unterlassungsansprüche. Das Kammergericht bemängelte insbesondere, dass die Antragstellerin lediglich vortragen konnte,

„dass die Anfertigung der Aufnahmen mit einer auf einem Fahrzeug in drei Metern Höhe befestigten Kamera erfolg[en solle]. Dabei soll[e] sich das Fahrzeug durch die Straßen bewegen. Ob dabei eine Abbildung des hinter der knapp zwei Meter hohen Hecke liegenden Gartens und/oder der im Erdgeschoss liegenden Innenräume des Hauses erfolgt, [sei] offen und somit nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Nur hinreichend glaubhaft gemachte Handlungen könnten überhaupt, so das Gericht allgemeinen Rechtsgrundsätzen entsprechend, als Grundlage für Ansprüche nach §§ 823, 1004 BGB (analog) i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder aus sonstigen rechtlichen Gründen (§ 22 KUG und § 4 BDSG) dienen.
Anmerkung:
Über die Zulässigkeit des Dienstes sagen die genannten Entscheidungen nichts aus.