Der BGH hat in seinem Urteil Az.: VI ZR 64/10 eine bislang in seiner Rechtsprechung noch bestehende Lücke geschlossen.
Die Entscheidung im Zusammenhang
Zuvor (vgl. unserer Eintrag vom 01.02.2011) hatte der BGH bereits geurteilt, dass inhaltsgleiche Ansprüche gegen Verlag und Autor gebührenrechtlich nur eine Angelegenheit darstellen: Az.: VI ZR 152/09. Schon im letzten Jahr befand der BGH (VI ZR 261/09), dass es sich trotz verschiedener Auftraggeber und mehrerer Unterlassungsschuldner um dieselbe Angelegenheit i.S.d. Eintrag vom 27.10.2010).
Der neue Fall
Der aktuellen Entscheidung lag zugrunde, dass der Rechtsanwalt im Namen dreier Betroffener gegen einen Artikel vorgegangen war und dabei vortrug, die Mandate seien jeweils individuell besprochen worden. Dennoch nahm der BGH an, dass nur eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne vorliege. Diese müsse, so der BGH, vom konkreten Rechtsverhältnis abgegrenzt werden, auf das die anwaltliche Tätigkeit sich beziehe. Dieselbe Angelegenheit liege hiernach vor, wenn zwischen den einzelnen Gegenständen ein innerer Zusammenhang bestehe. Ein innerer Zusammenhang bestehe regelmäßig, wenn ein Presseartikel mehrere Personen betreffe. Der BGH stellt dabei - sich ausdrücklich auf die voranstehend aufgeführten Entscheidungen beziehend - für den inneren Zusammenhang erneut darauf ab, dass es ausreiche, wenn die verschiedenen Gegenstände „bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit erstrebten Erfolgs zusammengehören“.
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