Das OLG Düsseldorf hat in einem Urteil Az.: I-20 U 235/08 entschieden: Zumindest solange die Auflage der e-paper-Ausgabe einer Tageszeitung signifikant unter der ihrer Printausgabe liegt, bestehen keine gesonderten Vergütungsansprüche eines als freier Mitarbeiter tätigen Fotografen für die Nutzung seines Werkes. Der Senat argumentiert:
Gegenüber freien Mitarbeitern ist es üblich, in e-paper-Ausgaben veröffentlichte Fotos nicht erneut zu honorieren, falls sie in der Zeitung bereits erschienen sind. Aufgrund des begrenzten Empfängerkreises eines kostenpflichtig beziehbaren e-papers entspricht dessen Nutzung mehr der einer Printnutzung als eine dauerhaft und einer Vielzahl von Nutzern zur Verfügung stehende Onlinenutzung. Die geringfügige Mehr-Nutzung in der e-paper-Ausgabe ist deshalb mit der Vergütung für die Printausgabe abgegolten. Eine solche Verteilung entspreche dem Maßstab des wirtschaftlich Angemessenen und Vernünftigen. Eine abweichende Bewertung bei sich veränderndem Auflagenverhältnissen ist allerdings denkbar.
Anmerkungen
1. Geklagt auf Lizenzentschädigung hatte ein freier Fotograf, der für einen Tageszeitungsverlag tätig war, welcher für eine der von ihm herausgegebenen Zeitungen auch eine kostenpflichtige e-paper-Ausgabe vertrieb, die in Erscheinungsbild und Inhalt identisch war, es aber ablehnte, die Fotonutzung in der elektronischen Ausgabe gesondert zu vergüten.
2. Wie stets - in diesem Falle jedoch besonders zu beachten: Niemand darf sich bei diesem instanzgerichtlichen Urteil darauf verlassen, dass kein Gericht anders entscheiden wird. Außerdem können sich die vom Gericht unterstellten Verhältnisse ändern.
3. Das Urteil wurde ebenso in AfP (2010, 502) sowie K&R (2010, 672) publiziert.
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