Das OLG Celle (Az.: 8 U 200/10) hatte sich mit einem Fall des Anwaltsverschuldens bei Schriftsatzversand zu befassen, der die Überprüfung eines Rechtsreferendars betraf, der mit dem Fax-Versand beauftragt worden war.
Das OLG sah keine hinreichenden Wiedereinsetzungsgrund:
Zwar könnten, so das Gericht, Aufgaben im Bereich der Fristenwahrung auch auf Büropersonal übertragen werden, jedoch seien strenge Anforderungen zu stellen, sodass grundsätzlich nur der Einsatz langjährig erprobter und regelmäßig überwachter Angestellter in Betracht komme.
Im Einzelfall könne eine ausreichende Einzelanweisung an einen zuverlässigen Mitarbeiter ein etwaiges Organisationsverschulden aufwiegen, jedoch müsse diese Anweisung hinreichende Gewähr bieten, dass eine Fristenversäumung zuverlässig verhindert werde.

Dem konkreten Wiedereinsetzungsantrag sei „nicht ausreichend deutlich zu entnehmen, dass eine ausreichend klare und unmissverständliche Anweisung dahingehend bestand, noch am gleichen, dem letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist, die Berufungsbegründung an das Oberlandesgericht zu faxen“, insbesondere da:

  • das Wort „vorab“ zu einer Unsicherheit bzgl. des genauen Inhalts der Anweisung führe;
  • die Streichung der Frist als erledigt nach Fax-Versand nicht ausreiche, da der Sendebericht hätte abgewartet werden müssen.

Da eine hinreichende Einzelanweisung nicht gegeben bzw. vorgetragen sei, müsse der Antrag abgelehnt werden.
Anmerkung:
Wir bemühen uns, regelmäßig über Urteile zur Organisation von Kanzleien zu berichten; so bspw. auch am 15.11.2010. Bitte geben Sie „Wiedereinsetzung“ in der Suchmaske im linken Rahmen der Webseite ein, Sie werden einige interessante Treffer entdecken. Der Beschluss des OLG Celle ist lehrreich, da er erneut veranschaulicht, dass Wiedereinsetzungsanträge klar und lückenlos formuliert werden müssen.