Entschieden hat das Oberlandesgericht Köln in einem uns soeben zugestellten Urteil vom 22. Februar 2011, Az.: 15 U 133/10,.
Seit Erscheinen der abgebildeten Ausgabe waren – zum Zeitpunkt der Werbeveröffentlichung - ca. 11 Monate vergangen.
Die Begründung:
Grundsätzlich liege in der Einwilligung zur Abbildung des Bildnisses auf der Titelseite zwar keine (konkludente) Einwilligung zur Werbung. Im vorliegenden Fall überwiege aber das durch Art. 5 GG gewährleistete und deshalb mit Verfassungsrang ausgestattete Eigenwerbungsrecht der Medien den nur einfach-gesetzlich geschützten „kommerziellen Teil“ des Persönlichkeitsrechts. Es sei zu berücksichtigen, dass der Themenzuschnitt einer unterhaltenden Frauenzeitschrift für gewöhnlich langfristig stabil bleibe und viele Prominente als Gegenstand der Berichterstattung mit großer Regelmäßigkeit wiederkehren, weshalb es angesichts dieser inhaltlichen Kontinuität von Rechts wegen geboten sei, auch der Werbung für die Zeitschrift eine gewisse Kontinuität zuzubilligen. Der mit der Werbeanzeige verbundene Informationswert über Ausrichtung, Aufmachung und Zielpublikum der Zeitschrift überwiege das Bildnisrecht des Klägers insbesondere auch deshalb, weil es sich ersichtlich um eine Imagewerbung für die Zeitschrift handele und der dabei vorgenommenen Bildnisverwendung aus der Sicht des Lesers kein Empfehlungscharakter zukomme.
Die Revision wurde zugelassen, weil die Frage einer eventuellen zeitlichen Befristung des Werberechts mit Altauflagen von der Rechtsprechung bislang nicht hinreichend geklärt sei.
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