Der Fall:
Die Antragstellerin betreibt eine Internetseite unter „sevenload.de“, auf der redaktionell betreute Inhalte wie z.B. Musikwerke und Filme vorgehalten werden. Außerdem können Nutzer auch eigene, multimediale Inhalte wie z.B. Videos hochladen. In ihren Nutzungsbedingungen weist die Antragsgegnerin darauf hin, dass die Nutzer für hochgeladene Inhalte selbst verantwortlich sind.
Die Entscheidung:
Das Oberlandesgericht Hamburg - Az.: 5 U 9/09 - hat den Unterschied zu dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall „marionskochbuch.de“ (GRUR 2010, 616) herausgearbeitet: Der BGH ging in seinem Fall davon aus, dass sich der Betreiber die von Nutzern hochgeladenen Rezept-Fotos durch eine vorherige Prüfung und das Anbringen eines Emblems zu eigen gemacht habe und dementsprechend hafte. Das OLG Hamburg verneinte für seinen Fall ein „zu-eigen-machen“ mit der Begründung, „sevenload“ prüfe die Nutzerinhalte vor deren Freischaltung nicht und - anders als beim BGH-Fall „marionskochbuch.de” - der Portalbetreiber verzichte auf eine eigene Kennzeichnung der Inhalte. Zudem seien die Nutzerinhalte nicht der redaktionelle Kerngehalt des Portals, sondern ein Zusatzangebot. Ausdrücklich heißt es schließlich: „Ferner ist der Internetnutzer auch von anderen Angeboten im Internet gewohnt, dass Bereiche eingerichtet werden, wo sich die Nutzer beteiligen können, insbesondere Diskussionsforen. Diese Bereiche wertet der verständige Internetnutzer in aller Regel nicht als eigene Inhalte des Seitenbetreibers, für die dieser die Verantwortung übernehmen will.“
Anmerkung:
Ergänzend können unsere Berichte zu Bewertungsportalen im Internet interessieren.
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