Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil Az.: I ZR 140/08 eine in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Problematik entschieden:
Die Vorschrift des § 174 Satz 1 BGB ist auf wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nicht anwendbar, wenn die Abmahnung (Anm: Was die Regel ist) mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden ist. Der BGH begründet seine Entscheidung damit, dass in solchen Fällen kein einseitiges Rechtsgeschäft vorliege, das nach § 174 Satz 1 BGB unwirksam wäre, wenn der vermeintliche Bevollmächtigte keine Vollmachtsurkunde vorlegt und dies vom Erklärungsgegner gerügt wird.
Eine mit Vertragsstrafeversprechen versehene Abmahnung diene – so der BGH – dazu, dem Schuldner gegenüber dem Gläubiger die Möglichkeit einzuräumen, diesen ohne gerichtliche Inanspruchnahme klaglos zu stellen. Fehle es hierbei an der Vertretungsmacht, könne der Schuldner den Gläubiger – anders als bei einem einseitigem Rechtsgeschäft - nach § 177 Abs.2 S.1 BGB zur Erklärung über die Genehmigung auffordern. Bei Zweifeln an der Vertretungsmacht könne die Unterwerfungserklärung zudem von der Vorlage einer Vollmachtsurkunde abhängig gemacht werden.
Anmerkung: Die Mindermeinung bejaht die entsprechende Anwendung des § 174 Satz 1 BGB mit der Begründung, es handele sich bei der Abmahnung um eine geschäftsähnliche Handlung, die ein gesetzliches Schuldverhältnis konkretisiere.
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