Das Landgericht Kiel (Az. 18 O 243/10) gab einem Verbraucherverband recht. Es zog eine Parallele zu den Fällen von Vorleistungen an Stromversorger oder Vermieter:
„In diesen Fällen besteht oft eine Vorleistungspflicht für die anfallenden Kosten. Im Falle einer Zuvielleistung des Kunden bzw. Mieters wird hier zweifelsfrei von einer Rückerstattungspflicht des Anbieters bzw. Vermieters ggü. dem Kunden bzw. Mieter ausgegangen“, so das Gericht.
Die Kammer erkannte kein besonderes Interesse dafür an, dass der Mobilfunkanbieter für die Guthabenerstattung eine Gebühr erheben durfte: Die Vorleistungspflicht des Kunden bestehe bei Prepaid-Verträgen nur, da keine monatliche Grundgebühr anfalle. Durch die Vorleistung solle der sich daraus ergebende Nachteil kompensiert werden. „Das Bestehen eines gesetzlichen Anspruchs des Prepaid-Kunden unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung und die sich daraus ergebende Kontrollfähigkeit der Klausel der AGB führt dazu, dass die Abwälzung der Aufwendungen der Bekl. für die Rückerstattung des Guthabens den Kunden unangemessen benachteiligt.“, so das Gericht weiter.
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