Der Fall:
Ein Zahnärzteverein haderte mit dem Umstand, dass ein Standesvertreter auf der FOCUS-Liste der 115 besten Implantologen vertreten war.
In diesem Zusammenhang wurde in einem Mitteilungsblatt des Vereins behauptet, die FOCUS-Redaktion habe im Vorfeld der Listenveröffentlichung bei vielen Zahnärzten angerufen und ihnen einen Platz auf dieser Liste angeboten – „unter welchen Voraussetzungen auch immer“. Gegen diese unwahre Behauptung setzte sich der Verlag nun erfolgreich zur Wehr.
Die Entscheidung:
In seinem Urteil vom 01.03.2011 (Az. 18 U 2992/10) hob das OLG München ein gegenteiliges Urteil des LG Passau auf und verurteilte den Verein, wie von FOCUS beantragt, zur Unterlassung. Die Begründung: Es handele sich um eine Tatsachenbehauptung, durch die die FOCUS-Redaktion verunglimpft werde. Der Beklagte trage daher die Beweislast für die Wahrheit. Den Beweis habe er nicht erbracht. Der Beklagte könne sich auch nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen gem. § 193 StGB berufen, da er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht davon ausgehen konnte, dass die Behauptung richtig war.
Anmerkung:
Interessant ist das Urteil auch prozessual, weil das Gericht präzise herausgearbeitet hat, unter welchen Voraussetzungen angebotene Zeugen zu hören sind. Der Vortrag des Beklagten enthalte hinsichtlich der benannten Zahnärzte, bei denen angeblich Anrufe eingegangen waren, „nur Indiztatsachen, d.h. tatbestandsfremde Tatsachen“. Bei ihnen sei „vor Beweiserhebung zu prüfen, ob der Indizienbeweis schlüssig ist (...)“. Dies sei weder bei den schriftsätzlich vorgetragenen Tatsachen, noch bei weiteren Behauptungen in der mündlichen Verhandlung der Fall, welche im Übrigen „offensichtlich ‚ins Blaue hinein‘ aufgestellt wurden“. – FOCUS hatte unabhängig davon eine ganze Reihe von Zeugen benannt, die bekunden sollten, dass der Vorwurf falsch ist.