Das OLG Oldenburg hat seine bisherige Rechtsprechung zur wirksamen Vollziehung einer auf Unterlassung gerichteten Urteilsverfügung mit einem Beschluss Az.: 1 W 40/10 aufgegeben und sich nach Würdigung des Normzwecks der herrschenden Auffassung angeschlossen. Nach ihm erfordert, so die h. M., eine wirksame Vollziehung innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs.2 ZPO eine Zustellung des Urteils im Parteibetrieb.
Bislang hatte das OLG Oldenburg die Zustellung von Amts wegen ausreichen lassen. Aus den Gründen:
„Die Aufgabe der dargestellten früheren Rechtsprechung des Senats erscheint im Hinblick auf vorhandene Sachgründe, aber auch im Hinblick auf eine anzustrebende Rechtsvereinheitlichung geboten. Zum letztgenannten Gesichtspunkt, der im nachhaltigen Interesse der Rechtssuchenden liegt, ist nach dem jetzigen Stand der Entwicklung des Meinungsstreits festzustellen, dass heute in fast allen anderen Oberlandesgerichtsbezirken der herrschenden Meinung gefolgt wird.“
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