Der BGH hat ein weiteres Mal zur internationalen Zuständigkeit für Internet-Äußerungsstreitigkeiten entschieden, Az.: VI ZR 111/10. Bislang liegt zu diesem neuen Urteil erst eine Pressemitteilung vor.
Der Fall
Der russische Kläger - ein Geschäftsmann - unterhält Wohnungen in Russland und Deutschland. Die Beklagte, eine ehemalige Klassenkameradin des Klägers, lebt inzwischen in den USA. Nach einem Klassentreffen veröffentlichte die Beklagte von den USA aus einen in russischer Sprache und kyrillischer Schrift abgefassten Bericht über ein Internetportal, das von einem Anbieter mit Sitz in Deutschland betrieben wird. Der Kläger begehrte von der Beklagten u.a. Unterlassung.
Die Entscheidung
Deutsche Gerichte sind - so die Pressemitteilung des BGH - nur für
„Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen durch im Internet abrufbare Veröffentlichungen international zuständig, wenn die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinn aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen ... im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann. ...
”
Anmerkung:
Wir berichteten schon mehrfach zu diesem Thema, bspw. am 25. Juni 2009 oder am 04. März 2009. Die Rechtsprechung des BGH verhindert, dass nahezu jeglicher Bezug die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte begründet.
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