Wird eine Berichterstattung über eine Kunstausstellung mit Abbildungen urheberrechtlich geschützter Werke bebildert, dürfen diese Abbildungen kostenfrei nur so lange im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden, wie die Veranstaltung Tagesereignis iSd Az.: I ZR 127/09) hat zugunsten der Urheber entschieden, dass ein dauerhaftes öffentliche Zugänglichmachen nicht unter die Schrankenregelung des § 50 UrhG fällt: „Ein Eingriff in das Urheberrecht bedarf stets so lange einer Rechtfertigung wie er andauert“.
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