Entschieden hat das OLG Bremen in einem Urteil Az.: 2 U 62/10).
1. Sprechblase: Meine Nr. 1
Die in einer Sprechblase einem fiktiven Kunden des beklagten Unternehmens in den Mund gelegte Aussage „Meine Nr. 1“ ist nach Meinung des OLG Bremen rechtlich nicht zu beanstanden, weil der Slogan auf eine „bloße Meinungsäußerung …reduziert“ ist. Er werde in diesem Fall nicht „in allgemeiner, verabsolutierender Form als eine Werbeaussage der Bekl. aufgestellt.“ Das Possessivpronomen „meine“ vermittle, so das Gericht, den Eindruck „es gebe eben eine unbekannt Zahl namenloser Kunden, welche die beworbenen Produkte der Bekl. für sich, also aus ihrer subjektiven Sichtweise bevorzugten.“
Damit widerspricht dieses Urteil nicht der ständigen Rechtsprechung, welche bei anderer Gestaltungsweise der Alleinstellungswerbung zu dem Ergebnis kommen kann, dass die Werbung rechtlich zu beanstanden ist, wenn tatsächlich eine Spitzenstellung auf dem Markt fehlt.
2. Sternchenhinweis bei einer Umfrage
Auch die Werbeaussage „STARK in Kundenzufriedenheit“, versehen mit einem Sternchenhinweis zu Informationen über eine von einem beauftragten Institut durchgeführte Umfrage zur Gesamtzufriedenheit der Kunden, beurteilten die Bremer Richter als rechtmäßig. Mit dem Fußnotenhinweis, so das Gericht, werde für den Umworbenen deutlich, dass keineswegs Testergebnisse, vergleichbar den von der Stiftung Warentest vergleichbaren Tests, wiedergegeben würden. Diese Tests beurteilen regelmäßig die Produkte und Dienstleistungen von mehreren Unternehmen. Vielmehr handele es sich um das Ergebnis einer selbst bezahlten Umfrage über die Kundenzufriedenheit. Jeder „durchschnittlich informierte verständige Verbraucher“ erkenne sofort die begrenzte Aussagekraft der Werbung mangels näherer nachprüfbarer Anknüpfungspunkte. Das Unternehmen wolle, so das Gericht weiter, mit zufriedenen Kunden werben. Dies sei zulässig.
3. Anmerkung
Das Gericht missversteht zwar offenbar Studien zur Kundenzufriedenheit. Bei richtigem Verständnis ist die Werbung erst recht zulässig.
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