Diese Rechtsanwendung vertritt das Landgericht Berlin, Az.: 91 O 25/11. Einem Mitbewerber kommen nicht § 13 TMG (genauer §§ 8 Abs.1, Abs.3 Nr.1, 2 Abs.1 Nr.1, Nr.3, 4 Nr.11 UWG, 13 TMG) zuhilfe.
Zum Hintergrund:
Der vom Seitenbetreiber installierte "facebook Gefällt mir-Button" bewirkt, dass Daten von eingeloggten facebook-Nutzern, die die Seite des Antragsgegners besuchen, an facebook übertragen werden, auch wenn der Button nicht geklickt wird.
Die weitere Begründung:
"Nach dem Gesetzeswortlaut hat der Diensteanbieter den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb [der EU] in allgemein verständlicher Form zu unterrichten, sofern eine solche Unterrichtung nicht bereits erfolgt ist". Im Kern dienen die Vorschriften zum Datenschutz wie auch der § 13 TMG anders als Verbraucherschutzvorschriften zum Internethandel dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen und nicht dazu, für ein lauteres Verhalten am Markt zu sorgen."
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