Das Geschäftsmodell
Auf dem Internetportal der Klägerin konnten Zahnärzte ein Gegenangebot zu einem Heil- und Kostenplan oder einem Kostenvoranschlag eines anderen Zahnarztes abgeben, das der Patient dort veröffentlicht hatte. Die Betreiberin verlangte in dem zugrunde liegenden Fall von dem Beklagten für einen erfolgreich vermittelten Auftrag die Zahlung von 20 % des Zahnarzthonorars. Das Zahnarzthonorar bewegte sich in den beurteilten Fällen in der Größenordnung von 300 € je Behandlung.
Das Urteil
Der BGH sprach in seinem Urteil Az.: III ZR 69/10 der Betreiberin des Portals die Vergütung gegen den Zahnarzt zu.
Die Begründung
Weder verstoße die Vereinbarung gegen standesrechtliche Vorschriften noch sei die Vereinbarung sittenwidrig im Sinne des 1 BvR 1287/08).
b. Auch § 7 Abs. 5 der Berufsordnung, der die Zuweisung von Patienten gegen Entgelt verbietet, sei nicht verletzt, da nicht für die Vermittlung sondern für die Nutzung der Plattform als virtueller Marktplatz eine Provision gezahlt werde.
c. Der BGH ließ sich insgesamt vom Informationsinteresse der Patienten über den Markt leiten, „zu dem der Zugang außerordentlich erschwert wäre, wenn man sich nicht über die Internetplattform der Klägerin oder anderer vergleichbarer Unternehmen einen ersten Überblick über die Möglichkeiten verschaffen könnte bei einer unter Umständen kostenintensiven zahnärztlichen Behandlung Geld zu sparen, ohne auf Qualität verzichten zu müssen“.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen