Das OLG Hamburg (Az.: 5 U 173/08) entschied im Streit um die Marke „Creme 21“ zugunsten des Betreibers der gleichnamigen Diskothek.
Dieser hatte den Namen der Diskothek zugleich als Marke für Bekleidungsstücke und Kopfbedeckungen schützen lassen. Die Löschungsangriffe nach §§ 6. Februar 2009 und am 06. Oktober 2010 über Fragen der markenmäßigen Verwendung bei Merchandising-Artikeln. Im Gegensatz zu den dort besprochenen Fällen erscheinen die Kernsätze des o.g. Urteils als begründet. Anderenfalls träte ggf. eine Ungleichbehandlung zwischen kleineren Unternehmen, bei denen auch bei geringen Stückzahlen eine rechtserhaltende Benutzung bejaht wird (vgl. bspw. den Beitrag vom 04. November 2010) und solchen Unternehmen ein, die neben dem Hauptprodukt, mit ebenfalls geringer Stückzahl, „Merchandising“ betreiben.
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