Das OLG Düsseldorf (Az.: I-20 U 48/09) lehnte die rechtserhaltende Benutzung (gem. Art. 15 GMV) einer Gemeinschaftsmarke „ZAPPA“ ab.
Domain
In Bezug auf die konkrete inhaltliche Benutzung der Domain www.zappa.com entschied das Gericht gegen eine entsprechende „markenmäßige“ Nutzung, da der angesprochene Verkehr mit der Bezeichnung“ Zappa“ zwar den Künstler, nicht jedoch die Marke verbinde - der angesprochene Verkehr werde daher nur annehmen, die Seite befasse sich mit der Person „Frank Zappa“, sei also „beschreibend“.
CD-Hüllen, Liedbücher und Poster
Auch zu CD-Hüllen, Liedbüchern und Poster verneinte das OLG Düsseldorf die rechtserhaltende Benutzung. Zwar, so das Gericht, enthielten diese ebenfalls die Klagmarke, jedoch würde diese Verwendung lediglich beschreibend verstanden, eine betriebliche Herkunftsvorstellung fehle. ... Eine Nutzung als Unternehmenskennzeichen reiche nicht aus, vielmehr müsste auf die betriebliche Herkunft der konkreten Waren- und Dienstleistungen hingewiesen werden.
Anmerkung:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BGH anhängig. Wir berichten, wie das Verfahren fortgesetzt wird.