Wirbt ein Unternehmen mit Testergebnissen oder Testurteilen, so muss nach ständiger Rechtspraxis auch die Fundstelle angegeben werden, um dem Verbraucher zu ermöglichen, sich näher über Testinhalt und Testergebnis zu informieren.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in seinem neuen Urteil: Az.: 2 U 170/10 dargelegt, dass das Fehlen einer die Einzelheiten regelnden gesetzlichen Vorgabe dem Werbenden beileibe keine „freie Hand“ zu solchen Fundstellennachweisen lässt. Es hat konkretisiert, welche Anforderungen an die Fundstellenangabe im Einzelnen zu stellen sind, nämlich:
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