Der EuGH hat zur Az. C-52/10). Es genügt, dass Werbezwecke verfolgt werden.
Die Richtlinie verbietet Schleichwerbung, d.h. „die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marke oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Fernsehveranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigenen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann“.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Ärztin in der Sendung im griechischen Fernsehen gegenüber der Moderatorin eine kosmetische Zahnbehandlung angepriesen. Ein Entgelt wurde nicht gezahlt.
Der EuGH argumentierte, nach dem Regelungszweck (Schutz der Verbraucher) und der Systematik der Richtlinie sei Schleichwerbung kein Unterbegriff der Fernsehwerbung, sondern ein autonomer Begriff. Ein Entgelt oder eine Gegenleistung werde demnach nicht notwendigerweise vorausgesetzt.
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