Es liegt erst eine Pressemitteilung vor. Der BGH hat in seinem Urteil Az.: VI ZR 108/10 die Klage eines Mannes abgewiesen, der als Mitglied der Gruppe „Ansar al-Islam“ im Juli 2008 – mittlerweile rechtskräftig - wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung und versuchtem Mord zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine Besonderheit des Strafverfahrens lag darin, dass das OLG Stuttgart eine sitzungspolizeiliche Anordnung nach § 176 GVG erlassen hatte, der zufolge Fernseh- und Bildaufnahmen während der Hauptverhandlung nur mit der Maßgabe zulässig waren, dass die Gesichter der Angeklagten durch geeignete Maßnahmen (pixeln) unkenntlich gemacht werden. Dennoch veröffentlichte die beklagte Zeitung in einem Bericht über die Urteilsverkündung ein ungepixeltes Foto des Klägers.
Das Landgericht Berlin und das Kammergericht gaben der Klage mit der Erwägung statt, dass der Kläger aufgrund der sitzungspolizeilichen Anordnung des Strafgerichts Vertrauensschutz genossen habe. Auf die Revision hat der BGH die Urteile aufgehoben und die Klage abgewiesen. Ein Anspruch auf Unterlassung identifizierender Bildberichterstattung bestehe nicht, legt der BGH dar. Bei der Urteilsverkündung habe es sich um ein zeitgeschichtliches Ereignis gehandelt, an dem erhebliches Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit mit der Folge bestanden habe, dass der Persönlichkeitsschutz des Klägers zurücktrete. Dem Aspekt des „Vertrauensschutzes“ maß der BGH kein Gewicht bei. Aus der Pressemitteilung hierzu:
„Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass nach dem Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG ungepixelte Bildaufnahmen auch ohne Einwilligung des Klägers zulässig gewesen wären und er letztlich durch sein Verhalten allenfalls Bildaufnahmen hätte vereiteln können, die wegen des erheblichen Informationsinteresses der Öffentlichkeit grundsätzlich zulässig waren. Das Persönlichkeitsrecht ist auch im Rahmen der Sitzungspolizei nicht in weiterem Umfang zu schützen als dies nach §§ 22, 23 KUG der Fall ist.“
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