Nach der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts ist nun soeben das Urteil im Volltext veröffentlicht worden.
Der Kernsatz lautet im Anschluss an eine Entscheidung des BAG:
„Für die auf der Lebenserfahrung beruhende Verkehrsanschauung, wonach in aller Regel davon ausgegangen werden kann, dass ein Ehegatte eine für den anderen Ehegatten bestimmte mündliche Erklärung diesem alsbald übermittelt oder ein für den anderen Ehegatten angenommenes Schriftstück diesem alsbald aushändigt, ist nicht erforderlich, dass sich der Empfangsbote bei der Entgegennahme der Willenserklärung in der Wohnung der Ehegatten aufhält.”
Und das BAG ergänzt, dass dem Adressaten die Willenserklärung jedoch erst dann zugeht, „wenn mit der Weitergabe der Erklärung durch den Empfangsboten an den Adressaten zu rechnen ist”.
Anmerkung
Wer dieses Urteil für falsch hält, muss nicht an seinem juristischen Verstand zweifeln. Das Problem ist in solchen Fällen in aller Regel:
Schlechthin die Verkehrsanschauung gibt es nicht. Der eine fasst so auf der andere eben anders. Wie solche Fälle zur Bedeutung der pluralistischen Wirklichkeit für das Recht zu lösen sind, haben wir an dieser Stelle schon öfters dargelegt. Geben Sie bitte links in die „Suche” ein: „Verkehrssitte” oder „Verkehrsanschauung”.
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