Ein Online-Buchhändler hielt auf seinen Seiten im Internet u.a. ein Buch bereit, in dem Fotos in rechtswidriger Weise, ohne Zustimmung des Inhabers der Urheberrechte verwendet worden waren. Der Inhaber ließ den Online-Buchhändler anwaltlich abmahnen, der daraufhin die Bücher unverzüglich aus seinem Sortiment nahm, jedoch keine Unterlassungserklärung abgab. Daraufhin verlangte der Rechteinhaber die Abgabe einer Unterlassungserklärung wegen Verletzung von §§ Az.: 308 O 16/11) wies den Antrag unter Berufung auf Art. 5 GG ab und verneinte eine täterschaftliche Haftung und eine Verpflichtung zum Ersatz der Anwaltskosten:
Jedenfalls im Schutzbereich der Medienfreiheit müsse gelten, dass der technische Verbreiter als Täter nur haftet, wenn er von der konkreten Verletzung Kenntnis hat, oder wenn Umstände vorliegen, aufgrund derer sich das Vorliegen einer Verletzung aufdrängt, so das Gericht weiter. Dem Buchhändler sei eine proaktive Prüfungspflicht nicht zumutbar, er hafte daher nicht als Störer; es genüge, wenn er - wie im entschiedenen Fall - nach Kenntnis unverzüglich reagiert und das Buch aus seinem Sortiment entfernt.
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