Der Fall
Eine Journalistin hatte über eine Gerichtsverhandlung in Malta berichtet und ihre Eindrücke von der turbulenten Verhandlung, in der es um Bigamie ging, wiedergegeben. Sie hatte u.a. geschrieben, der Anwalt habe sich einer Missachtung des Gerichts schuldig gemacht. Der Anwalt klagte daraufhin wegen Beleidigung und bekam von einem maltesischen Gericht Recht. Im Protokoll der turbulenten Sitzung war nämlich nur festgehalten worden, dass das Verhalten des Anwaltes an Missachtung grenze.
Das Urteil
Der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte EGMR (Az: 28040/08) entschied gegensätzlich: kein Rechtsverstoß.
Die Begründung
Basis der Begründung war, dass, so der EGMR, das berufliche Verhalten von Anwälten in öffentlichen Gerichtsverhandlungen durchaus von öffentlichem Interesse ist. Auch dürfen Journalisten berichten, was sie im Gerichtssaal wahrgenommen haben, selbst wenn es im Protokoll der Verhandlung anders festgehalten wird. Denn, so das Gericht, eine Absicherung durch das Protokoll ist wegen der Aktualität der Berichterstattung nicht möglich.
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