Mit einem Beschluss 7 ABR 137/09 entschied das BAG, dass Arbeitgeber dem Betriebsrat vor Einsatz von Zeitarbeitnehmern deren Namen mitzuteilen haben:
Im Anschluss an den BAG-Beschluss vom 23. Januar 2008 – 1 ABR 74/06 – NZA 2008, Seite 603 – wird betont, jede noch so kurze Beschäftigung von Zeitarbeitnehmern sei mitbestimmungspflichtig. Besonderheiten im Recht der Arbeitnehmerüberlassung könnten Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht reduzieren.
Bekanntlich hatte die Rechtsprechung bisher – BAG-Beschlüsse vom 14. Mai 1974 – 1 ABR 40/73 – und vom 06. Juni 1978 – 1 ABR 66/75 – angenommen, dass sich aus solchen Besonderheiten Einschränkungen für den Umfang der Unterrichtungspflicht im Einsatzbetrieb gem. § 99 Abs. 1 BetrVG ergäben, ohne dies näher zu konkretisieren.
Nunmehr ist klar, dass gemäß §§ 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG, 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG stets auch die Namen der Zeitarbeitskräfte den Betriebsrat zu nennen sind, was weitere bürokratische Hürden zur Nutzung der Zeitarbeit als flexibler Beschäftigungsform aufbaut.
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