Entschieden hat das LAG Rheinland-Pfalz (Az.: 10 Sa 308/10).
Der Fall:
Ein bei einem Kleinunternehmer als LKW-Fahrer angestellter Mitarbeiter lehnte es ab, einen weiteren, am gleichen Tag durchzuführenden Transportauftrag zu erfüllen. Er sei, so der Mitarbeiter, am Fuß verletzt, weswegen er jetzt zum Arzt gehe und sich krankschreiben lasse. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin fristlos und hilfsweise ordentlich. Die Parteien stritten sich in der Berufungsinstanz „lediglich“ um die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung.
Die Entscheidung:
Die fristlose Kündigung ist unbegründet. Zwar kann, so das LAG, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung die Androhung, sich zur Verweigerung einer Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu beschaffen, einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB darstellen. Da im vorliegenden Fall der Kläger jedoch tatsächlich eine Entzündung am Fuß hatte, die er am fraglichen Tag auch chirurgisch hatte behandeln lassen, durfte der Arbeitgeber nach Auffassung der Richter nicht mehr annehmen, ein fehlender Arbeitswille sei der Grund für das spätere Fehlen am Arbeitsplatz gewesen.
Anmerkung:
Die Klage gegen die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung wurde abgewiesen. Der Arbeitnehmer konnte sich nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen, da sein Arbeitgeber nicht mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigte.
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