Mit einem uns nun zugestellten Urteil vom 30. Juni 2011 - 6 Ca 476/11 - wies das Arbeitsgericht Schwerin die Kündigungsschutzklage einer betriebsbedingt gekündigten Call-Center-Kundenberaterin kostenpflichtig ab. Die Entscheidung - der Arbeitgeber hatte den Vertrieb eines Produkts eingestellt und kündigte nach Interessenausgleich im Sozialplan - betrifft zwar einen „Normfall“, ist aber wegen ihrer sorgfältigen, nahezu lehrbuchartigen Begründung von Interesse. Das Gericht legt in der Urteilsbegründung dar:
1. Aufgrund der Einstellung des Produktvertriebs ist gestaltend, sich auf Arbeitsmenge und auf Kapazitäten auswirkend, frei unternehmerisch entschieden worden.
2. Diese unternehmerische Entscheidung wurde umgesetzt.
3. Anhaltspunkte dafür, dass die unternehmerische Entscheidung rechtsmissbräuchlich bzw. gesetzeswidrig war, sind nicht zu erkennen.
4. Die Kündigung ist auch aus „dringenden“ betrieblichen Erfordernissen erfolgt und nicht unverhältnismäßig.
5. Da mehrere Arbeitnehmer betroffen gewesen sind, war sozial auszuwählen.
6. In die Sozialauswahl sind alle, nach dem Inhalt ihrer Arbeitsverträge horizontal vergleichbaren (= austauschbare) Arbeitnehmer, darunter die Klägerin, zutreffend einbezogen worden.
7. Da die Klägerin nach Bewertung ihrer sozialen Daten in der Rangfolge unter die zwölf am wenigsten schutzbedürftigen Arbeitnehmer fiel, wurde sie unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zur Kündigung ausgewählt.
8. Daran ändert nichts, dass eine Mitarbeiterin als Leistungsträgerin aus der sozialen Auswahl heraus genommen worden ist (vgl. § 1 Abs. 3 KSchG).
9. Selbst wenn die Herausnahme rechtsfehlerhaft erfolgt sein sollte, würde dies nur dazu führen, dass die Klägerin im „Punkte-Ranking“ von Platz 8 auf Rang 9 der zu kündigenden zwölf Mitarbeiter rutscht, so dass sich ein etwaiger Auswahlfehler nicht auf die Ursächlichkeit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin auswirkt.
10. Da der beklagte Arbeitgeber schließlich auch den zuständigen Betriebsrat entsprechend dem Grundsatz subjektiver Determination ordnungsgemäß beteiligt hat (vgl. § 102 Abs. 1 BetrVG), muss der Kündigungsschutzklage der Erfolg versagt bleiben.
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