Der BGH hat nun in der Bananabay II- Entscheidung (Az.: I ZR 125/07) dargelegt, dass nach seiner Auffassung die Markenfunktionen durch Adword-Werbung nicht beeinträchtigt werden,
„wenn die Anzeige selbst weder das Zeichen noch sonst einen Hinweis auf den Markeninhaber oder auf die von diesem angebotenen Produkte enthält, der angegebene Domain-Name vielmehr auf eine andere betriebliche Herkunft hinweist.“
Einige OLG-Urteile: Marken-Verwechslungsgefahr besteht
Wir berichteten mehrfach über die teils divergierende Rechtsprechung der Obergerichte zur Frage der Zulässigkeit der Nutzung von Markennamen im Rahmen einer Adwordkampagne bei Google. Zuletzt hatten sich das OLG Braunschweig und das OLG Frankfurt kritisch geäußert und eine Verwechslungsgefahr bejaht.
Der BGH nun: Marke wird nicht wie eine Marke benutzt
Der BGH nimmt in seinem Urteil an, dass bei einer solchen Werbung die Marke nicht „wie“ eine Marke benutzt wird, mithin keine Markenverletzung vorliegt.
Anmerkungen
1. Dogmatische Grundlage für die Lösung des Problems: die Verkehrsauffassung
Was richtig ist, lässt sich zuverlässig nur mit einer repräsentativen Umfrage ermitteln. Als Zusatzproblem könnte sich bei einer Umfrage auftun, dass die Wirklichkeit eben pluralistisch ist und die eine Gruppe so auffasst und eine andere Gruppe eben anders.
2. Der BGH zur Verkehrsauffassung
Der BGH sieht die Herkunftsfunktion nicht beeinträchtigt, da der Internetnutzer wegen der Besonderheiten seiner Nutzung der Suchmaschine Google das Suchergebnis mit der Anzeige nicht unmittelbar verknüpfe, wenn die o.g. Einschränkungen zuträfen. Dem Verkehr sei bekannt, dass regelmäßig auch Dritte bezahlte Anzeigen bei Google schalteten, so dass keine Zuordnungsverwirrung eintrete.
3. EuGH
Die Ansicht des BGH steht im Einklang mit diversen Äußerungen des EuGH zum Thema.
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