Mussten Anmelder bei Markenanmeldungen in der Schweiz ohne dortigen (Wohn-)Sitz bisher einen in der Schweiz niedergelassenen Vertreter bestellen, können sie nun (ab 01.07.2011) auch nur ein Zustellungsdomizil in der Schweiz angeben (Art. 42 MSchG).
Quelle: ige.ch
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