In seinem Urteil 7 AZR 716/09 hat das BAG entschieden, dass mehr als drei Jahre zurückliegende „Zuvor-Beschäftigungen“ sachgrundlose Befristungen von Arbeitsverträgen nicht hindern.
Nach bisher mehrheitlicher Auffassung in der Rechtslehre und der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BAG vom 06. November 2003 – 2 AZR 690/02 – NZA 2005, S. 218) sollte jedes in der Vergangenheit liegende Arbeitsverhältnis als „Zuvor-Beschäftigung“ im Sinne des § 14 Abs. 2 TzBfG ein „lebenslängliches Anschlussverbot“ konstituieren, auch etwaige Nebentätigkeiten während eines Studiums, Praktikums usw.
Anmerkung:
In der Rechtslehre war die frühere BAG-Rechtsprechung immer wieder auf Kritik gestoßen (vgl. Bauer, NZA 2011, S. 241; Müller-Glöge, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Auflage 2011, § 14 TzBfG Rd-Nr. 98). Diese Kritik hat das BAG nach personellem Wechsel nunmehr aufgegriffen.