Das Landgericht Frankfurt hat mit einem uns jetzt zugestelltem Urteil vom 24.11.2011 (Az.: 2-03 O 379/11) nicht nur eine einstweilige Verfügung mangels Verletzung des Persönlichkeitsrechts aufgehoben, sondern den Grundsatz bestätigt, dass eine prozessuale Erledigungserklärung bedingungsfeindlich ist. Die Verfügungsklägerin hatte beantragt, die einstweilige Verfügung zu bestätigen und
„hilfsweise für den Fall, dass die Wiederholungsgefahr zwischenzeitlich entfallen sein sollte, festzustellen, dass das Eilverfahren in der Hauptsache erledigt ist“.
Das Landgericht verweist darauf, dass es dem Hilfsantrag bereits am Feststellungsinteresse fehlt. „Schlagendes“ Argument: Die günstige Kostenfolge, die in Fällen der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung üblicherweise ein Feststellungsinteresse begründet, ist mit einem bloßen Hilfsantrag nicht zu erreichen, weil die Kostenentscheidung stets berücksichtigen müsste, dass die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen worden wäre.
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