Der EuGH (C-317/10 P) hat sich erneut mit den Rechtsproblemen um die Verwechslungsgefahr bei Markenserien befasst.
Der Fall:
Ein italienische Anmelder meldete 2001 die Gemeinschaftswortmarken UNIWEB und UniCredit Wealth Management für div. Dienstleistungen in Klasse 36 an. Die Widersprechende stützte ihre Widersprüche auf drei für "Investmentgeschäfte" in Klasse 36 eingetragene Marken, nämlich die Wortmarken UNIFONDS und UNIRAK sowie eine Wort-Bildmarke UNIZINS. Geltend gemacht wurde mittelbare Verwechslungsgefahr mit der Begründung, die jüngeren Zeichen würden sich in die Serie der älteren Marken einreihen.
Die Entscheidung:
Der EuGH betrachtete die Ausführungen der Vorinstanz, die eine Verwechslungsgefahr ablehnte, als unzureichend und verwies die Angelegenheit an das EuG zurück. In einem (sic!) Satz legte der EuGH dar:

„Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr in einem Fall, in dem der Widerspruch auf das Bestehen mehrerer Marken gestützt ist, die gemeinsame Merkmale aufweisen, infolge deren sie als Teil ein und derselben Markenfamilie oder als Serienmarken angesehen werden können, ist zu berücksichtigen, dass sich die Verwechslungsgefahr bei Vorliegen einer solchen Familie oder Serie daraus ergibt, dass sich der Verbraucher hinsichtlich der Herkunft oder des Ursprungs der von der Anmeldemarke erfassten Waren oder Dienstleistungen irren kann und möglicherweise zu Unrecht annimmt, dass die Anmeldemarke zu der Familie oder Serie von Marken gehört.“

Bei dieser Prüfung muss untersucht werden, so der EuGH, wie die Struktur der zu vergleichenden Marken und ihres gemeinsamen Elements (hier: "Uni") durch das relevante Publikum wahrgenommen wird.
Ebenso sind, so das Gericht weiter, Hinweise zur Unterscheidungskraft des gemeinsamen Elements zu belegen.
Ferner müssen die übrigen Bestandteile der zu vergleichenden Marken auch in konzeptioneller und inhaltlicher Hinsicht sowie in Hinsicht auf die beteiligten Verkehrskreise geprüft werden.