Jetzt hat erneut der Bundesgerichtshof mit einem Urteil (XII ZB 701/10) die umfangreiche Rechtsprechung zur Fristwahrung durch Telefax und zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Montag, 15. November 2010 (Organisation der Ausgangskontrolle bei Telefaxversand, Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Az.: 4 L 151/10), am Donnerstag, 27. Mai 2010 (Der Zugangsnachweis für Faxprotokolle, OLG München, Az.: 7 U 2451/08), oder am Montag, 2. Juli 2007 (Vorab per Telefax, Bundesgerichtshof, Az.: VI ZB 76/06).
Das Organisationsverschulden bei Schriftsätzen per Telefax ist offenbar immer noch ein Thema Nr. 1 für Kanzleien. Im aktuellen BGH-Fall wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Zwar gilt grundsätzlich: Wird die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze durch ein Gericht ermöglicht, dürfen die damit verbunden Risiken (Störungen des Gerichtsfaxgerätes) nicht auf den Anwalt abgewälzt werden. Allerdings darf dieser nicht vorschnell aufgeben. Die Auszubildende hatte zuletzt um 17:30 versucht, den Schriftsatz zu faxen. Ohne Erfolg, da vermutlich zeitgleich ein anderer Anwalt ein mehrere hundert Seiten langes Fax gerade verschickt hatte. Ein letztmaliger Faxversuch um 17:30 reicht nach der Rechtsauffassung des BGH aber nicht aus für eine Wiedereinsetzung. Vielmehr hätte der Rechtsanwalt zu einem späteren Zeitpunkt selbst versuchen müssen den Schriftsatz zu faxen. Dabei ließ es das Gericht dahinstehen, ob es dem Anwalt zuzumuten ist, seine erneuten Versuche bis 24:00 fortzusetzen.