Grundsätzlich kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn ein erheblicher Mangel vorliegt. Der Bundesgerichtshof hat aber in einer neuen Entscheidung VIII ZR 202/10 klargestellt, dass es Ausnahmen gibt:
Sachmängel, deren Beseitigung nur Aufwendungen von knapp 1 % des Kaufpreises erfordern, sind unerheblich im Sinne des § 323 V 2 BGB und rechtfertigen somit keinen Rücktritt. Dies gilt auch für Luxusartikel. Das streitgegenständliche Wohnmobil hatte immerhin 134.437 € gekostet. Doch sind hier die aufgetretenen Mängel, so die gerichtliche Einschätzung, durch den Einbau eines Schiebefensters und die Erneuerung der Ventilzuführung des Reifens für € 1.200,- behebbar.