Die Entscheidungen „Perlentaucher” und „Paperboy” haben Viele verunsichert. Ein Urteil des Landgerichts München I - Az.: 21 0 8455/11 - verschafft jetzt jedoch in einem wesentlichen Teil Klarheit, nämlich:
Ein „Pressedienst” hatte einen Zeitungsartikelausschnitt vervielfältigt. Das LG München I nimmt in seinem Urteil an, dass das Vervielfältigungsrecht der Urheber verletzt wurde.
Das Urteil bezieht sich auf „maximal 35 bis 50 Worte begrenzte Auszüge”, wie sich aus einer gestern Abend vom Münchener Institut für Urheber- und Medienrecht versandten E-Mail schließen lässt. Was mit dieser Angabe gemeint ist, wird man erst darlegen können, wenn die noch nicht vorliegende Urteilsbegründung zur Hand ist.
Anmerkung
Erübrigen sich mit diesem Urteil die Anstrengungen um ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger? Auch wenn dies manchen überraschen wird: Um dieses Urteil zugunsten der Journalisten wirklich realisieren zu können, bedarf es des Leistungsschutzrechts für Presseverleger. Warum?
In der an dieser Stelle einzuhaltenden Kürze:
Digital werden die vom LG München I anerkannten Urheberrechte gleich hundert-, tausend-, hunderttausend- oder millionenfach verletzt, wenn die Texte ohne Einwilligung der Autoren ins Netz gestellt werden. Aus Gründen der zu jedem Artikel darzulegenden und zu beweisenden Aktiv- und Passivlegitimation können sich die Urheber nur schwerlich gegen Piraterie wehren. Die Legitimation der durch ein Leistungsschutzrecht zu schützenden Verlegerleistung ist dagegen kein grundsätzliches Problem. Verlage und Journalisten sind im Gespräch wie die Verlage die Interessen der Journalisten - auch finanziell - mit wahren.
Die Interessen der Autoren lassen sich nicht ersatzweise dadurch schützen, dass statt eines Leistungsschutzrechts den Verlegern eine Vermutungsregelung oder eine Prozessstandschaft zugebilligt wird.