Das Urteil Az.: 8 0 127/11 wurde noch nicht im Volltext veröffentlicht.
Der Fall
Wiese hatte auf eine Kritik von Lehmann an seiner Spielweise gegenüber einem Journalisten u.a. geäußert: „Der Lehmann soll in die Muppet-Show gehen. Der Mann gehört auf die Couch. Vielleicht wird ihm da geholfen. Einweisen – am besten in die Geschlossene! Was soll ich da bitte machen? Geh ich ein Stück in die Mitte, geht der Ball in die kurze Ecke rein. Ich weiß nicht, warum über so ein Tor diskutiert wird. Schwachsinn!“ Lehmann fühlte sich beleidigt und forderte 20.000 EUR „Schmerzensgeld“.
Die Entscheidung
Das Landgericht sah mit folgender Begründung keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht:
„Schmähkritik“ liege nicht vor, weil Wiese sich (auch) sachlich mit dem Vorwurf Lehmanns auseinandergesetzt habe. Die Äußerungen Wieses seien nicht in dem Sinne auszulegen, dass Lehmann hinsichtlich seiner geistigen Gesundheit als medizinisch behandlungsbedürftig dargestellt werde. Wiese habe vielmehr in drastischer und pointierter Weise darauf hinweisen wollen, dass er die Kritik Lehmanns für ungerechtfertigt hält. Gerade im Profifußball, der für markige Worte bei Konflikten unter Sportlern bekannt sei, dürfe im Meinungskampf nicht jedes Wort auf die „Goldwaage“ gelegt werden.
Kanzlei Prof. Schweizer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH © 2020
Impressum | Datenschutz | Cookie-Einstellungen