Der BGH setzt seine verlagsfreundliche Rechtsprechung fort (vgl. bereits unsere Einträge vom 01. 02. 2011 und 14. 02. 2011). Dem Urteil vom 21.06.2011 (VI ZR 73/10) zufolge, kann dieselbe Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs.2 RVG auch vorliegen, wenn mehrere Aufträge an unterschiedlichen Tagen erteilt werden. Es durfte im entschiedenen Falle folglich nur nach dem kumulierten Gegenstandswert abgerechnet werden.
Die Entstehungsgeschichte
Ein Verlag hatte der Wahrheit zuwider veröffentlicht, dass ein Prominenter mit einer bestimmten Begleiterin liiert sei. Zuerst wurde im Namen des Prominenten abgemahnt. Zwei Tage später – nachdem auch die Begleiterin das Mandat erteilt hatte – wurde der inhaltsgleiche Unterlassungsanspruch auch in ihrem Namen geltend gemacht.
Die Entscheidung
Der BGH entschied - sich auf seine frühere Rechtsprechung zu § 15 Abs.2 S.2 RVG beziehend -, dass dieselbe Angelegenheit auch dann vorliegen kann, wenn dem in Anspruch genommenen Medium eine „gleichgerichtete Verletzungshandlung“ vorzuwerfen ist, die Unterlassungsansprüche insbesondere auf die gleiche Berichterstattung gerichtet sind und die Abmahnungen demgemäß einen identischen bzw. weitgehend identischen Inhalt aufweisen. Bei objektiver Betrachtung des vom Anwalt erwarteten Erfolges gehörten die unterschiedlich erteilten Aufträge, so der BGH, zusammen.