Der BGH (Az.: I ZR 93/09) befasste sich im Rahmen einer markenrechtlichen Auseinandersetzung mit der Auslegungsfrage, ob eine konkrete, im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen Entflechtung getroffene kennzeichenrechtliche Abgrenzungsvereinbarung dauerhaft oder nur von beschränkter zeitlicher Wirkung ist.
Die Vorgeschichte
In der Abgrenzungsvereinbarung war vereinbart worden, dass die an den Marken (für einen Teilbereich) eingeräumten Nutzungsrechte erlöschen, wenn die Marken nicht genutzt werden. Andererseits waren - unter Hinweis auf die Entflechtung - beiderseitige Unterlassungsansprüche bzgl. der voneinander abgegrenzten Bereiche vereinbart worden.
Nachdem die Marken - anscheinend - einige Zeit nicht genutzt worden waren, machte der Inhaber der Marken auf das Erlöschen der eingeräumten Rechte aufmerksam und machte geltend, die Marken selbst nutzen zu wollen. Der Nutzungsberechtigte erhob Unterlassungsklage und erhielt zunächst mit der Begründung Recht, der Zweck der Entflechtung sei maßgeblich.
Die Entscheidung
Der BGH verneinte einen Unterlassungsanspruch nach folgenden Auslegungsgrundsätzen:
Anmerkung
Für den BGH war es im konkreten Fall wichtig, dass die Parteien bzgl. der Kennzeichenrechte eine Lizenz- und keine Teilübertragungsvereinbarung getroffen hatten, so dass die Kennzeichenrechte bei der Beklagten verblieben. Ferner könne - so der BGH - die gegenseitige Unterlassungsverpflichtung nicht vom Lizenzteil losgelöst werden, da darin wichtige, „typische“ Interessen eines Lizenzgebers geschützt wurden. Die Unterlassungsverpflichtung sei als eine Enthaltungspflicht des Lizenzgebers zur Absicherung des Nutzungsrechts des Lizenznehmers zu verstehen, die mit der Beendigung des Lizenzvertrages erlischt. Daher sei auch das automatische Erlöschen der Rechte hinnehmbar, da es regelmäßig den beiderseitigen Interessen entspräche, dass der Lizenznehmer von der ihm ausschließlich erteilten Lizenz auch tatsächlich Gebrauch macht und dass die Rechte zurückfallen, wenn sie nicht genutzt werden.
Eine Entscheidung in der Sache konnte der BGH nicht treffen, da noch weitere Feststellungen zum Sachverhalt erforderlich waren. Dementsprechend verwies er die Sache zurück.
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