Wir führen hier ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts auf, damit Sie sich ein Bild davon machen können, wie umfassend Mitarbeiter durch das Betriebliche Eingliederungsmanagement geschützt sind.
In seinem Urteil Az.: 2 AZR 170/10 hat das BAG entschieden, dass BEM nach § 84 Abs. 2 SGB IX schon dann erforderlich ist, wenn krankheitsbedingte Fehlzeiten des Arbeitnehmers innerhalb eines Jahres insgesamt mehr als sechs Wochen betrugen. Nicht erforderlich ist eine einzelne Krankheitsperiode von durchgängig mehr als sechs Wochen.
Anmerkungen
1. Da BEM eines zwingenden Einverständnisses des Betroffenen bedarf, gehört es zum regelkonformen Zustimmungsersuchen, Arbeitnehmer nach § 84 Abs. 2 S. 3 SGB IX über BEM-Ziele sowie über Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten zu informieren. Stimmt ein Arbeitnehmer trotz solcher ordnungsgemäßer Aufklärung nicht zu, ist unterbliebenes BEM „kündigungsneutral“.
2. Die Entscheidung konkretisiert die höchstrichterliche Rechtsprechung: Wegen der Pflicht zum regelkonformen Ersuchen bietet es sich an, nach § 84 Abs. 2 S. 3 SGB IX stets in nachweisbarer Form zu belehren. Willigt der Arbeitnehmer trotzdem nicht ein, ist der Arbeitgeber trotz fehlendem BEM nicht gehindert, krankheitsbedingt zu kündigen. - Wesentlich schwieriger dürfte bei unterbliebenem BEM der Nachweis sein, es hätte sich kein positives Ergebnis ergeben: Die Darlegungs- und Beweislast des Arbeitgebers geht nämlich sehr weit. Er muss umfassende und konkrete Angaben dazu machen, warum weder ein weiterer Einsatz des Arbeitnehmers auf dem bisherigen Arbeitsplatz noch dessen leidensgerechte Anpassung bzw. Änderung möglich waren und der Arbeitnehmer nicht auf einem anderen Arbeitsplatz bei geänderter Tätigkeit eingesetzt werden konnte.