Das Problem
Deutsche Behörden hatten der dänischen Gesellschaft Mesopotamia Broadcast untersagt, sich durch den Fernsehsender Roj TV in Deutschland zu betätigen. Der dänische Sender hatte über Satellit in ganz Europa ein Programm in kurdischer Sprache ausgestrahlt. Diese Ausstrahlung verstößt nach Ansicht der deutschen Behörden gegen den Gedanken der Völkerverständigung.
Die Gesellschaften klagten gegen das Verbot und beriefen sich auf die Richtlinie „Fernsehen ohne Grenzen“ (Az. C-244/10 und C-245/10) zufolge dürfen die Mitgliedstaaten die Weiterverbreitung von Sendungen aus einem anderen Mitgliedstaat in ihrem Hoheitsgebiet nicht beschränken. Trotzdem dürfen sie Rechtsvorschriften erlassen, die der öffentlichen Ordnung dienen und sich nicht speziell gegen die Ausstrahlung und Verbreitung von Programmen richten.
Der Gerichtshof vertritt zum entschiedenen Fall die Ansicht: Der Empfang und die private Nutzung des Programms von Roj TV ist zwar nicht verboten. Als verbotener Verein jedoch darf sich Roj TV in Deutschland nicht mehr betätigen. Zu diesem Verbot gehört auch die Produktion von Sendungen. Das angefochtene Verbot ist gegen die Tätigkeit des Fernsehsenders und von Mesopotamia Broadcast als Verein gerichtet, jedoch grundsätzlich kein Hindernis für die Weiterverbreitung. Ob die Wirkungen des Verbotes in der Praxis die Weiterverbreitung verhindern, muss nun das vorlegende Bundesverwaltungsgericht entscheiden.
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