Mit einem neuen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (Az.: 9 AZN 806/11) die umfangreiche Rechtsprechung zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Freitag, 25.02.2011 (Kanzleiorganisation: Absicherung bei Fristverlängerung, BGH, Az.: VII ZB 44/09) am Montag, 15. November 2010 (Organisation der Ausgangskontrolle bei Telefaxversand, Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt), am Donnerstag, 27. Mai 2010 (Der Zugangsnachweis für Faxprotokolle, OLG München, Az.: 7 U 2451/08), oder am Montag, 2. Juli 2007 (Vorab per Telefax, Bundesgerichtshof, Az.: VI ZB 76/06).
Dieses Mal hat das Bundesarbeitsgericht die Wiedereinsetzung mit der Begründung abgelehnt:
Wenn ein Prozessbevollmächtigter tätig wird, muss ein Geschehensablauf vorgetragen werden, der ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten zweifelsfrei ausschließt. Beruft sich eine Partei darauf, ihr Prozessbevollmächtigter habe die Rechtslage verkannt und deswegen für die falsche Partei das Rechtsmittel oder den Rechtsbehelf eingelegt, schließt dies ein Verschulden nur aus, wenn der Rechtsirrtum unvermeidbar oder entschuldbar ist.
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